Rechte an eingetragenen Schiffen und Sch · Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken
§ 37 Rechte an eingetragenen Schiffen und Sch§ 37 Paragraph 37
V. Besondere Bestimmungen für die Exekution zur Sicherstellung in eingetragene Schiffe oder Schiffsbauwerke römisch fünf. Besondere Bestimmungen für die Exekution zur Sicherstellung in eingetragene Schiffe oder Schiffsbauwerke
Exekution zur Sicherstellung kann in ein eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk nur durch Pfändung geführt werden. Auf die Pfändung finden die Vorschriften über die Pfändung körperlicher Sachen mit folgenden Abweichungen Anwendung. Zugleich mit der Pfändung ist das Schiff oder Schiffsbauwerk in Bewachung und Verwahrung zu nehmen. Das durch die Pfändung erworbene Pfandrecht ist auf Antrag des betreibenden Gläubigers in das Schiffsregister oder Schiffsbauregister einzutragen. Hierbei ist der Zeitraum zu vermerken, für dessen Dauer die Sicherung gewährt wird (Sicherungsvermerk). Nach Eintritt der Vollstreckbarkeit ist dieser Vermerk auf Antrag des betreibenden Gläubigers zu löschen. Wird ein Ausweis über den Eintritt der Vollstreckbarkeit nicht beigebracht, so ist nach Ablauf des im Sicherungsvermerk angegebenen Zeitraums die Eintragung auf Antrag des Verpflichteten zu löschen. Bei der Meistbotsverteilung sind auf Pfandrechte, bei denen ein Sicherungsvermerk eingetragen ist, die Bestimmungen des § 221 der Exekutionsordnung anzuwenden.
Ссылается на
- Rechte an eingetragenen Schiffen und Sch ст. 221