Schiffsregisterordnung · Schiffsregisterordnung
§ 1 Schiffsregisterordnung§ 1 Paragraph eins
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
(1) Die Schiffsregister werden von den Amtsgerichten geführt.
(2) Der Reichsminister der Justiz bestimmt die Amtsgerichte, bei denen Schiffsregister zu führen sind, und die Registerbezirke.