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Schiffsregisterordnung · Schiffsregisterordnung

§ 4 Schiffsregisterordnung§ 4 Paragraph 4

Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften

ДействуетОфициальный текст

(1) Das Schiff ist in das Schiffsregister seines Heimathafens oder seines Heimatorts einzutragen.

(2) Soll die Schiffahrt mit einem Seeschiff von einem ausländischen Hafen aus betrieben werden oder fehlt es für ein Seeschiff an einem Heimathafen, so steht dem Eigentümer die Wahl des Schiffsregisters frei.

(3) Hat der Eigentümer weder seinen Wohnsitz noch seine gewerbliche Niederlassung im Reichsgebiet, so ist er verpflichtet, einen im Bezirk des Registergerichts wohnhaften Vertreter zu bestellen, der die nach §§ 9 bis 22, 62 begründeten Rechte und Pflichten gegenüber dem Registergericht wahrzunehmen hat.