Schiffsregisterordnung · Schiffsregisterordnung
§ 48 Schiffsregisterordnung§ 48 Paragraph 48
Dritter Abschnitt Die Eintragung von Rechtsverhältnissen
Jede Eintragung soll den Tag angeben, an dem sie erfolgt ist. Sie ist von den zuständigen Beamten zu unterschreiben.