Schiffsregisterordnung · Schiffsregisterordnung
§ 70 Schiffsregisterordnung§ 70 Paragraph 70
Fünfter Abschnitt Register für Schiffsbauwerke (Schiffsbauregister)
Die Eintragung des Schiffsbauwerks hat die im § 69 Abs. 1 bezeichneten Angaben, die Bezeichnung der im § 69 Abs. 2, 3 genannten Urkunden und den Tag der Eintragung zu enthalten. Sie ist von den zuständigen Beamten zu unterschreiben.