Schiffsregisterverfügung · Schiffsregisterverfügung
§ 10 Schiffsregisterverfügung
II. Führung des Schiffsregisters
§ 10
Die Eintragungen sind deutlich und ohne Abkürzung zu schreiben. In dem Register darf nicht radiert und nichts unleserlich gemacht werden. Stempel dürfen nicht verwendet werden.