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Schiffsregisterverfügung · Schiffsregisterverfügung

§ 24 Schiffsregisterverfügung

ДействуетОфициальный текст

§ 24

Die Eintagungen in die erste Abteilung des Schiffsregisters sind allen aus dem Registerblatt ersichtlichen dinglich Berechtigten bekannt zu machen. Auf die Bekanntmachung kann verzichtet werden. § 23 gilt entsprechend.