Schiffsregisterverfügung · Schiffsregisterverfügung
§ 24 Schiffsregisterverfügung
§ 24
Die Eintagungen in die erste Abteilung des Schiffsregisters sind allen aus dem Registerblatt ersichtlichen dinglich Berechtigten bekannt zu machen. Auf die Bekanntmachung kann verzichtet werden. § 23 gilt entsprechend.