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Schiffsregisterverfügung · Schiffsregisterverfügung

§ 26 Schiffsregisterverfügung

ДействуетОфициальный текст

§ 26

(1) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle entscheidet über

a) die Erteilung von Abschriften aus dem Schiffsregister oder den Registerakten;

b) die Gestattung der Einsicht in die Registerakten;

c) die Erteilung von Auskünften, Zeugnissen und Bescheinigungen in den gesetzlich oder in allgemeinen Verwaltungsanordnungen vorgesehenen Fällen;

d) die Anträge auf Rückgabe von Urkunden und Versendung von Registerakten an andere Behörden.

(2) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle ist ferner zuständig für

a) die Beglaubigung von Abschriften aus dem Schiffsregister;

b) die Entscheidungen über Ersuchen des Gerichts um Eintragung oder Löschung des Vermerks über die Eröffnung des Konkurses sowie um Eintragung der Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens;

c) die Berichtigung der Eintragungen des Namens, Berufs oder Wohnorts natürlicher Personen im Schiffsregister.