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Schiffsregisterverfügung · Schiffsregisterverfügung

§ 34 Schiffsregisterverfügung

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§ 34

Abteilung II: Die Eigentümer

(1) In der zweiten Abteilung sind einzutragen:

1. in Spalte 1: die laufende Nummer der Eintragung in Spalte 2;

2. in Spalte 2:

a) der Eigentümer, bei einer Reederei die sämtlichen Mitreeder, bei einer offenen Handelsgesellschaft die sämtlichen Gesellschafter, bei einer Kommanditgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien die sämtlichen persönlich haftenden Gesellschafter; soweit hiernach eine natürliche Person einzutragen ist, ist zugleich einzutragen, daß ihre Reichsangehörigkeit festgestellt ist;

b) bei mehreren Eigentümern die im § 51 der Schiffsregisterordnung vorgeschriebenen Angaben;

c) bei einer Reederei der Korrespondentreeder; die Bezeichnung "Korrespondentreeder" ist zu unterstreichen;

3. in Spalte 3: die Größe der Schiffsparten der einzelnen Mitreeder in Form eines Bruchs; wenn keine Reederei besteht, ist ein waagrechter Strich zu ziehen;

4. in Spalte 4: die laufende Nummer der Eintragung in Spalte 2 und 3, zu der die Eintragung in Spalte 5 gehört;

5. in Spalte 5:

a) bei der ersten Eintragung des Schiffs der Grund des Erwerbs, bei Eigentumsänderungen die Grundlage der Eintragung (Einigungserklärung, Bewilligung der Berichtigung des Schiffsregisters, Erbschein, Testament, Zuschlagsbeschluß, Ersuchen der zuständigen Behörde usw.);

b) der Verzicht auf das Eigentum;

c) die Übertragung einer Schiffspart und der Zeitpunkt des Verlusts der Reichsangehörigkeit eines Mitreeders sowie des Übergangs einer Schiffspart auf einen Ausländer in den Fällen des § 3 des Gesetzes betr. das Flaggenrecht der Kauffahrteischiffe vom 22. Juni 1899 - RGBl. S. 319 -;

d) die Vormerkungen und Widersprüche, die sich auf das Eigentum beziehen, sowie Beschränkungen des Eigentümers in der Verfügung über das Eigentum;

e) die Schutzvermerke (§ 28 Abs. 2, § 81 Abs. 1 der Schiffsregisterordnung), die sich auf das Eigentum beziehen;

f) die Änderungen der Namen, Firmen und sonstigen in Spalte 2 eingetragenen Bezeichnungen und die Änderungen in der Person des Korrespondentreeders;

g) die Löschung der eingetragenen Vormerkungen, Widersprüche, Verfügungsbeschränkungen und Schutzvermerke.

(2) Die Eintragungen sind in Spalte 5 zu unterschreiben.