Schiffsregisterverfügung · Schiffsregisterverfügung
§ 36 Schiffsregisterverfügung
§ 36
Der Antrag auf Änderung des Namens eines in das Seeschiffsregister eingetragenen Schiffs ist bei dem Registergericht einzureichen, das ihn mit einem begutachtenden Bericht dem (Anm.: gegenstandslos) unmittelbar vorlegt.