Schiffsregisterverfügung · Schiffsregisterverfügung
§ 42 Schiffsregisterverfügung
§ 42
Abteilung III: Schiffshypotheken, Nießbrauch
Für Eintragungen in der dritten Abteilung gelten die Vorschriften des § 35 entsprechend, soweit sie die Schiffshypothek, das Arrestpfandrecht und den Nießbrauch betreffen.