Schiffsregisterverfügung · Schiffsregisterverfügung
§ 57 Schiffsregisterverfügung
§ 57
Aufschrift
In der Aufschrift sind das Amtsgericht und die Nummer des Registerblattes anzugeben.
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§ 57
Aufschrift
In der Aufschrift sind das Amtsgericht und die Nummer des Registerblattes anzugeben.