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Luftverkehrsabkommen (Niederlande) · Luftverkehrsabkommen (Niederlande)

§ 3 Luftverkehrsabkommen (Niederlande)Artikel 3

ДействуетОфициальный текст

Betriebsrechte, die zu einem früheren Zeitpunkt von einem der vertragschließenden Teile einem an diesem Abkommen nicht teilnehmenden Staate oder einer Luftverkehrsunternehmung gewährt wurden, bleiben gemäß ihren Bestimmungen in Kraft.