Luftverkehrsabkommen (Niederlande) · Luftverkehrsabkommen (Niederlande)
§ 3 Luftverkehrsabkommen (Niederlande)Artikel 3
Betriebsrechte, die zu einem früheren Zeitpunkt von einem der vertragschließenden Teile einem an diesem Abkommen nicht teilnehmenden Staate oder einer Luftverkehrsunternehmung gewährt wurden, bleiben gemäß ihren Bestimmungen in Kraft.