§ 17 Luftfahrt – Abkommen über die InternatioStaatszugehörigkeit der Luftfahrzeuge
Artikel 17
Die Luftfahrzeuge haben die Staatszugehörigkeit des Staates, in dem sie eingetragen sind.
Artikel 17
Die Luftfahrzeuge haben die Staatszugehörigkeit des Staates, in dem sie eingetragen sind.