§ 19 Luftfahrt – Abkommen über die InternatioNationale Gesetze über die Eintragung
Artikel 19
Die Eintragung oder die Übertragung der Eintragung von Luftfahrzeugen erfolgt in jedem Vertragsstaat gemäß seinen Gesetzen und Vorschriften.
Artikel 19
Die Eintragung oder die Übertragung der Eintragung von Luftfahrzeugen erfolgt in jedem Vertragsstaat gemäß seinen Gesetzen und Vorschriften.