§ 31 Luftfahrt – Abkommen über die InternatioLufttüchtigkeitszeugnisse
Artikel 31
Jedes in der internationalen Luftfahrt verwendete Luftfahrzeug muß mit einem Lufttüchtigkeitszeugnis versehen sein, das von dem Staat, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, ausgestellt oder als gültig erklärt wurde.