§ 4 Luftfahrt – Abkommen über die InternatioMißbrauch der Zivilluftfahrt
Artikel 4
Jeder Vertragsstaat erklärt sich einverstanden, die Zivilluftfahrt nicht für Zwecke zu benützen, die mit den Zielen dieses Abkommens unvereinbar sind.
Artikel 4
Jeder Vertragsstaat erklärt sich einverstanden, die Zivilluftfahrt nicht für Zwecke zu benützen, die mit den Zielen dieses Abkommens unvereinbar sind.