§ 19 MEGÜberwachungspflicht
Abschnitt B
Schankgefäße und Fertigpackungen sind nicht eichpflichtig. Sie unterliegen jedoch den Bestimmungen der §§ 20 bis 29; die Einhaltung dieser Bestimmungen ist durch die Eichbehörde zu überwachen.
История изменений
- In Kraft seit 1992-04-25