§ 17 Beschußgesetz
III. Abschnitt. römisch drei. Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen.
Zur Sicherung des Anspruches auf Bezahlung der bei der Amtshandlung entstehenden Barauslagen steht dem Bund das Zurückbehaltungsrecht an den zum Beschuß eingereichten Gegenständen zu.