§ 23 Beschußgesetz
III. Abschnitt. römisch drei. Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen.
Dieses Bundesgesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Mit seiner Vollziehung ist der Bundesminister für Bauten und Technik, hinsichtlich § 19 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, betraut.
История изменений
- In Kraft seit 1984-06-09