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Luftverkehrsabkommen (Luxemburg) · Luftverkehrsabkommen (Luxemburg)

§ 0 Luftverkehrsabkommen (Luxemburg)

ДействуетОфициальный текст

Luftverkehrsabkommen zwischen Österreich und Luxemburg

StF: BGBl. Nr. 154/1953 idF BGBl. Nr. 104/1954 (DFB)

BGBl. Nr. 94/1956

BGBl. Nr. 23/1971

Die österreichische Bundesregierung und die Regierung des Großherzogtums Luxemburg haben in der Erwägung,

daß sich die durch die erwerbsmäßige Luftfahrt gebotenen Verkehrsmöglichkeiten erheblich erweitert haben,

daß es ratsam ist, die regelmäßigen Flugverbindungen sicher und planmäßig einzurichten sowie die Entwicklung der internationalen Zusammenarbeit auf diesem Gebiete weitgehendst vorwärtszutragen, und

daß sich der Abschluß eines Abkommens rechtfertigt, welches regelmäßige, das österreichische und das luxemburgische Gebiet verbindende und über diese Gebiete hinausführende Flugverbindungen regelt,

zu letzterem Zwecke ordnungsgemäß bevollmächtigte Vertreter ernannt, welche Folgendes vereinbart haben:

Das vorstehende Regierungsübereinkommen wurde durch Notenwechsel vom 20. August 1953 gemäß seinem Artikel XII mit Wirksamkeit vom 1. September 1953 in Kraft gesetzt.