Schiffahrt – Regelung der Donauschiffahr · Schiffahrt – Regelung der Donauschiffahrt
§ 0 Schiffahrt – Regelung der Donauschiffahr
Für die mit einer BGBl. Nr. ausgewiesenen Staaten wurde eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt.
Republik Slowenien
Republik Kroatien, BGBl. Nr. 474/1996
Bundesrepublik Jugoslawien, BGBl. III Nr. 156/1997
Bosnien und Herzegowina
Ehem. Jugosl. Republik Mazedonien
ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER FÖDERATIVEN VOLKSREPUBLIK JUGOSLAWIEN BETREFFEND DIE REGELUNG DER DONAUSCHIFFAHRT
StF: BGBl. Nr. 118/1956
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien vereinbaren im Interesse des Handels- und Schiffverkehrs zwischen den beiden Staaten auf der Grundlage des Prinzips der Freiheit der Schiffahrt folgendes:
Das Abkommen ist gemäß seinem Artikel 13 am 10. November 1954 in Kraft getreten.