Schiffahrt – Regelung der Donauschiffahr · Schiffahrt – Regelung der Donauschiffahrt
§ 10 Schiffahrt – Regelung der DonauschiffahrArtikel 10
Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, im Rahmen ihrer geltenden Vorschriften soweit als möglich für eine einfache und beschleunigte Grenzabfertigung Sorge zu tragen.