§ 0 Abkommen zwischen Österreich und Rumänie
ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER RUMÄNISCHEN VOLKSREPUBLIK, BETREFFEND DIE REGELUNG VON FRAGEN DER DONAUSCHIFFAHRT ZWISCHEN DEN BEIDEN STAATEN
StF: BGBl. Nr. 186/1956
Vom Wunsche geleitet, den Schiffs- und Handelsverkehr auf der Donau zwischen den beiden Staaten auf der Grundlage des Prinzips der Freiheit der Schiffahrt zu erleichtern, sind die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Rumänischen Volksrepublik über folgendes übereingekommen:
Das Abkommen ist gemäß seinem Artikel 16 am 20. Juli 1955 in Kraft getreten.