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LFG · Luftfahrtgesetz

§ 138 LFGZulassung ausländischer militärischer Fachorgane

5. Abschnitt Unfälle und Störungen im Luftverkehr

ДействуетОфициальный текст

Für den Fall, daß sich im Bundesgebiet beim Betrieb eines ausländischen Militärluftfahrzeuges ein Unfall oder eine schwere Störung ereignet, kann der Bundesminister für Landesverteidigung militärische Fachorgane des betroffenen Staates zur Teilnahme an der Untersuchung der Flugunfallkommission zum Zwecke der Anhörung bestellen.