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LFG · Luftfahrtgesetz

§ 150 LFG

2. Abschnitt Haftung für nicht beförderte Personen und Sachen

ДействуетОфициальный текст

Hat ein Luftfahrzeug oder ein selbständig im Fluge verwendbares Luftfahrtgerät mehrere Halter, so haften diese zur ungeteilten Hand. Das Gleiche gilt für mehrere an einem Unfall Beteiligte. Es haftet jedoch jeder Beteiligte nach den für seine Ersatzpflicht geltenden Vorschriften und, soweit seine Ersatzpflicht begrenzt ist, nur bis zu den für ihn maßgeblichen Haftungshöchstbeträgen.

История изменений
  • In Kraft seit 2006-07-01