§ 153 LFG
2. Abschnitt Haftung für nicht beförderte Personen und Sachen
Die Haftungsgrenzen der §§ 151 und 152 gelten nicht für Schäden, die durch Luftfahrzeuge oder selbständig im Fluge verwendbares Luftfahrtgerät des Bundesheers oder der Sicherheitsbehörden im Sinn des § 4 Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. Nr. 566/1991 , verursacht werden.
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- In Kraft seit 2006-07-01