§ 170 LFGVerzeichnis der Bestrafungen
11. Teil Strafbestimmungen und einstweilige Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen
(1) Die Austro Control GmbH hat ein Verzeichnis aller nach diesem Bundesgesetz rechtskräftig verhängten Strafen zu führen.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat alle nach diesem Bundesgesetz rechtskräftig verhängten Strafen unter Angabe des Bestraften und Strafausmaßes der Austro Control GmbH mitzuteilen.
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- In Kraft seit 2002-08-01