§ 25 LFG
1. Abschnitt Ziviles Luftfahrtpersonal
Begriffsbestimmung
Zum zivilen Luftfahrtpersonal gehören alle in der Zivilluftfahrt tätigen Personen, deren Tätigkeit für die Sicherheit der Luftfahrt von Bedeutung ist und flugtechnische oder flugbetriebliche Kenntnisse voraussetzt.
История изменений
- In Kraft seit 2013-10-01