§ 53 LFGBegriffsbestimmung
3. Abschnitt Militärisches Luftfahrtpersonal
Zum militärischen Luftfahrtpersonal gehören alle in der Militärluftfahrt tätigen Personen, deren Tätigkeit für die Sicherheit der Luftfahrt von Bedeutung ist und flugtechnische oder flugbetriebliche Kenntnisse voraussetzt.
История изменений
- In Kraft seit 2013-10-01