Правовая библиотека и анализ дел · Австрия · Бельгия · Европейский союз
LAWxPERT Вход Бесплатная учётная запись

Übereinkommen über die Gründung einer In · Übereinkommen über die Gründung einer Internationalen Organisation für das gesetzliche Meßwesen (Eichwesen)

§ 39 Übereinkommen über die Gründung einer InArtikel XXXIX Artikel römisch 39 Die Konferenz kann den vertragschließenden Staaten Abänderungen des vorliegenden Übereinkommens empfehlen.

ABSCHNITT IV ABSCHNITT römisch vier Allgemeine Bestimmungen

ДействуетОфициальный текст

Jeder vertragschließende Staat, der eine Abänderung annimmt, hat dies schriftlich der Regierung der Französischen Republik mitzuteilen, die die anderen vertragschließenden Staaten von dem Erhalt einer diesbezüglichen Note verständigt.

Eine Abänderung tritt drei Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die diesbezüglichen zustimmenden Noten aller vertragschließenden Staaten bei der Regierung der Französischen Republik eingelangt sind. Sobald eine Abänderung auf diese Art von allen vertragschließenden Staaten angenommen worden ist, wird die Regierung der Französischen Republik außer den Signatarstaaten auch alle übrigen vertragschließenden Staaten von dem Datum des Inkrafttretens dieser Abänderung verständigen.

Nach dem Inkrafttreten einer Abänderung kann keine Regierung das vorliegende Übereinkommen ratifizieren oder ihm beitreten, ohne gleichzeitig diese Abänderung anzuerkennen.