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StVO · Straßenverkehrsordnung 1960

§ 41 StVO§ 41. Hilfszeichen. Paragraph 41, Hilfszeichen.

B. Armzeichen und Lichtzeichen.

ДействуетОфициальный текст

(1) Wird der Verkehr durch Armzeichen oder Lichtzeichen geregelt, so sind die Organe der Straßenaufsicht berechtigt, durch leicht verständliche und gut wahrnehmbare Zeichen Straßenbenützern von einer solchen Regelung abweichende Anordnungen zu geben (Hilfszeichen). Im Bereich eines Grenzüberganges dürfen solche Hilfszeichen auch die mit der Grenzabfertigung betrauten Organe geben.

(2) Hilfszeichen dürfen nur gegeben werden, wenn

a) es die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs erfordert und

b) ihre Befolgung ohne Gefährdung von Personen und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist.

(3) Die Straßenbenützer, denen Hilfszeichen gegeben werden, haben sie nur zu befolgen, wenn dies ohne Gefährdung von Personen und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist.

История изменений
  • In Kraft seit 1977-01-01