Schiffahrt auf der Donau · Schiffahrt auf der Donau
§ 16 Schiffahrt auf der DonauArtikel 16.
Abschnitt I. Abschnitt römisch eins. Donaukommission.
Die Mitglieder der Kommission und die von ihr beauftragten Funktionäre genießen diplomatische Immunität. Sämtliche Amtsräume, Archive und Dokumente der Kommission sind unverletzlich.