Schiffahrt auf der Donau · Schiffahrt auf der Donau
§ 25 Schiffahrt auf der DonauArtikel 25.
Abschnitt I. Abschnitt römisch eins. Schiffahrt.
Die Beförderung von Passagieren und Waren im lokalen Verkehr sowie der Verkehr zwischen Häfen ein und desselben Staates ist Schiffen unter fremder Flagge nur gemäß den Bestimmungen des betreffenden Donaustaates gestattet.