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Schiffahrt auf der Donau · Schiffahrt auf der Donau

§ 4 Schiffahrt auf der DonauArtikel 4.

KAPITEL I. KAPITEL römisch eins. Allgemeine Bestimmungen.

ДействуетОфициальный текст

Falls ein Donaustaat nicht selbst in der Lage ist, die Arbeiten durchzuführen, die in seine territoriale Zuständigkeit fallen und die zur Sicherung der normalen Schiffahrt notwendig sind, ist er gehalten, ihre Durchführung durch die Donaukommission (Artikel 5) unter den von ihr festzusetzenden Bedingungen zu gestatten, ohne daß die Kommission jedoch berechtigt ist, die Durchführung dieser Arbeiten einem anderen Staat zu übertragen, es sei denn, daß es sich um Abschnitte der Stromstrecke handelt, die die Grenze bilden. Im letzteren Falle bestimmt die Kommission die näheren Umstände der Durchführung der Arbeiten.

Die Donaustaaten verpflichten sich, der Kommission oder dem Staat, der die genannten Arbeiten durchführt, hiebei jede Unterstützung zu gewähren.