Schiffahrt auf der Donau · Schiffahrt auf der Donau
§ 43 Schiffahrt auf der DonauArtikel 43.
KAPITEL IV. KAPITEL römisch vier. Bestreitung der zur Sicherung der Schiffahrt erforderlichen Ausgaben.
Die Tarife für die Lotsengebühren auf der unteren Donau und im Stromabschnitt des Eisernen Tores werden von den betreffenden Verwaltungen festgesetzt und der Kommission zur Kenntnis gebracht.