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Luftverkehrsabkommen (Tschechische R) · Luftverkehrsabkommen (Tschechische R)

§ 9 Luftverkehrsabkommen (Tschechische R)Befreiung von Steuern

Artikel 9

ДействуетОфициальный текст

Die Luftfahrtunternehmen des einen Vertragschließenden Teiles werden im Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles nach Maßgabe der innerstaatlichen Vorschriften dieses Staates von den Steuern vom Einkommen, Ertrag, Vermögen und von der Lohnsumme, sowie von gleichartigen Steuern, die im Gebiete dieses Vertragschließenden Teiles in Zukunft eingeführt werden, befreit werden. Diese Befreiung wird jedoch nur für die Tätigkeiten gelten, die unmittelbar mit dem Luftfahrtbetrieb und dem Zubringerdienst zusammenhängen.

История изменений
  • In Kraft seit 1993-01-01