§ 17 Luftverkehrsabkommen – gewerblicher planArtikel 17. Registrierung
Das vorliegende Abkommen, jede Abänderung und jeder Notenaustausch sind der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zur Registrierung bekanntzugeben.
Das vorliegende Abkommen, jede Abänderung und jeder Notenaustausch sind der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zur Registrierung bekanntzugeben.