Finanzierung der Autobahn Innsbruck–Bren · Finanzierung der Autobahn Innsbruck–Brenner
§ 1 Finanzierung der Autobahn Innsbruck–Bren
Der Bund hat für die Benützung der im Verzeichnis 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, angeführten A 13 Brenner Autobahn ein Entgelt einzuheben. Dieses ist in allgemeinen Richtlinien nach Fahrzeuggattung und Entfernung festzusetzen. Die Höhe des Entgeltes kann auch von anderen Merkmalen abhängig gemacht werden, insoweit dies im Interesse der Wirtschaftlichkeit des Straßenbetriebes geboten ist.
История изменений
- In Kraft seit 1975-12-31