Finanzierung der Autobahn Innsbruck–Bren · Finanzierung der Autobahn Innsbruck–Brenner
§ 3b Finanzierung der Autobahn Innsbruck–Bren
(1) Die Kapitalgesellschaft (§ 2 Abs. 1) ist mit Wirkung ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 1968 von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben vom Einkommen sowie von der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital befreit.
(Anm.: Abs. 2 und 3 aufgehoben durch Art. II Abs. 1 Z 11, BGBl. Nr. 224/1972 )