Eisenbahn - Grenzübergang (Slowenien) · Eisenbahn - Grenzübergang (Slowenien)
§ 23 Eisenbahn - Grenzübergang (Slowenien)
Postbedienstete, Haftung für Postsachen
Die Bezeichnung „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.
Die Bestimmungen der Artikel 14 bis 18 und des Artikels 24 dieses Abkommens gelten sinngemäß auch für die im Bahnpostdienst auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates tätigen Postbediensteten. Die Bestimmungen des Artikels 24 gelten auch für Verlust und Beschädigung von Postsachen.