KFG 1967 · Kraftfahrgesetz 1967
§ 100 KFG 1967§ 100. Warnzeichen Paragraph 100, Warnzeichen
X. ABSCHNITT römisch zehn. ABSCHNITT Verkehr mit Kraftfahrzeugen und Anhängern und Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers und des Zulassungsbesitzers
Als optische Warnzeichen dürfen nur kurze Blinkzeichen mit der im § 22 Abs. 2 angeführten Vorrichtung abgegeben werden; die Bestimmungen des § 99 Abs. 3 bis 5 über die Verwendung von Fern- und Abblendlicht bleiben unberührt. Blinkzeichen dürfen außer mit Alarmblinkanlagen nicht durch längere Zeit abgegeben werden.
История изменений
- In Kraft seit 1972-01-01