KFG 1967 · Kraftfahrgesetz 1967
§ 15 KFG 1967Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für Fahrzeuge der Klasse L
II. ABSCHNITT römisch zwei. ABSCHNITT Bauart und Ausrüstung der Kraftfahrzeuge und Anhänger
Für Fahrzeuge der Klasse L gelten hinsichtlich des Anbaues, der technischen Eigenschaften und der Funktionsweise der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen, ABl. Nr. L 60 vom 02.03.2013, in Verbindung mit der delegierten Verordnung (EU) Nr. 3/2014 hinsichtlich der Anforderungen an die funktionale Sicherheit von Fahrzeugen für die Genehmigung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen, ABl. Nr. L 7 vom 10.01.2014.
История изменений
- In Kraft seit 2016-06-09