KDV 1967 · Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967
§ 51 KDV 1967§ 51. Oberleitungskraftfahrzeuge Paragraph 51, Oberleitungskraftfahrzeuge
Bremsanlagen
Bei Oberleitungskraftfahrzeugen muß dauernd gewährleistet sein, daß im Falle eines Isolationsdefektes Personen, die in elektrisch leitender Verbindung mit dem Erdboden stehen, beim Berühren des Fahrzeuges nicht an eine Berührungsspannung von mehr als 65 V geraten können.