KDV 1967 · Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967
§ 66 KDV 1967Vergütungen für Gutachten
Bremsanlagen
(1) Für die Gutachtertätigkeit zur Erstattung der von der Behörde eingeholten Gutachten gebühren den gemäß den §§ 124 bis 127 des Kraftfahrgesetzes 1967 bestellten Sachverständigen folgende Vergütungen im Sinne des § 129 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967:
1. für ein gemäß § 29 Abs. 3 oder § 96 Abs. 3 KFG 1967 erstattetes Gutachten über eine Type von
a) Omnibussen
64 €
b) nicht unter lit. a fallenden Kraftwagen
32 €
c) Krafträdern oder Anhängern
16 €
2. bei Gutachten nach Z 1, die sich auf mehrere Ausführungsformen einer Type beziehen, für jede weitere Ausführungsform eines
a) Omnibusses
32 €
b) nicht unter lit. a fallenden Kraftwagen
6 €
c) Kraftrades oder Anhängers
4 €
3. für ein gemäß § 31 Abs. 2 und 5, § 32 Abs. 3, § 33 Abs. 4 oder § 96 Abs. 3 KFG 1967 erstattetes Gutachten über
a) einen Omnibus
26 €
b) einen nicht unter lit. a fallenden Kraftwagen
10 €
c) ein Kraftrad oder einen Anhänger
10 €
4. für ein gemäß § 28a KFG 1967 iV mit § 21b erstattetes Gutachten für die Erteilung einer EG-Betriebserlaubnis für eine Fahrzeugtype nach
a) den Richtlinien 70/156/EWG oder 74/150/EWG
64 €
bei Gutachten, die sich auf mehrere Ausführungsformen einer Type beziehen, für jede weitere Ausführungsform
12 €
b) der Richtlinie 92/61/EWG
32 €
bei Gutachten, die sich auf mehrere Ausführungsformen einer Type beziehen, für jede weitere Ausführungsform
8 €
(Anm.: Z 4a aufgehoben durch BGBl. II Nr. 278/2012 )
5. für ein gemäß § 35 KFG 1967 erstattetes Gutachten über eine Type von Teilen, Ausrüstungsgegenständen, Sturzhelmen und Warneinrichtungen, bei Scheinwerfern, Leuchten und Rückstrahlern für jede Lichtart,
a) wenn das Gutachten auf der Grundlage einer Regelung zum Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung, BGBl. Nr. 177/1971 , erstellt wurde
64 €
b) wenn das Gutachten für die Entscheidung über Anträge auf Anerkennung ausländischer Genehmigungen bestimmt ist oder wenn das Gutachten auf anderer als in lit. a angeführter Grundlage erstellt wurde
12 €
6. für ein gemäß § 35 KFG 1967 in Verbindung mit § 21e erstattetes Gutachten über eine Type von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen oder selbständigen technischen Einheiten nach einer Einzelrichtlinie
64 €
7. für ein gemäß § 118 Abs. 1 KFG 1967 erstattetes Gutachten darüber, ob eine Person die Lehrbefähigung für die in Betracht kommende Klasse von Fahrzeugen besitzt
a) als Fahrschullehrer, sofern auch ein Vortrag zu beurteilen ist,
100 €
b) als Fahrschullehrer oder als Fahrlehrer je Klasse
79 €
c) als Fahrschullehrer, sofern nur ein Vortrag zu beurteilen ist
50 €.
(Anm.: Z 8 aufgehoben durch Z 25, BGBl. II Nr. 91/2024 )
Wird das Gutachten gemäß Z 7 von mehreren Sachverständigen gemeinsam erstattet, so ist die Vergütung auf diese aufzuteilen.
(1a) Sagt in den Fällen des Abs. 1 Z 7 eine Person ihr Antreten zur Lehrbefähigungsprüfung nicht spätestens 72 Stunden vor der anberaumten Prüfung bei der Behörde ab, so sind 50 vH der in Abs. 1 Z 7 genannten Vergütung einzuheben oder einzubehalten, außer es liegen berücksichtigungswürdige Gründe (wie zB Erkrankung oder andere wichtige persönliche Gründe) vor.
(2) Sachverständigen, die dem Personalstand einer Gebietskörperschaft angehören und sich nicht bereits im Ruhestand befinden, gebühren im Sinne des § 129 Abs. 1 zweiter Satz des Kraftfahrgesetzes 1967 nur 75 vH der im Abs. 1 angeführten Beträge.
История изменений
- In Kraft seit 2024-12-19
Ссылается на
- KDV 1967 ст. 118
- KDV 1967 ст. 124
- KDV 1967 ст. 127
- KDV 1967 ст. 129
- KDV 1967 § 21b
- KDV 1967 § 21e
- KDV 1967 ст. 28a
- KDV 1967 ст. 29
- KDV 1967 ст. 31
- KDV 1967 ст. 32
- KDV 1967 ст. 33
- KDV 1967 ст. 35
- KDV 1967 ст. 96