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Abkommen über den österreichisch-niederl · Abkommen über den österreichisch-niederländischen gewerblichen Straßenverkehr und Werkverkehr

§ 12 Abkommen über den österreichisch-niederlArtikel 12

III. Gemeinsame Bestimmungen römisch drei. Gemeinsame Bestimmungen

ДействуетОфициальный текст

1. Die vertragschließenden Teile werden wegen aller Fragen, die sich aus der Durchführung dieses Abkommens ergeben, laufend in unmittelbarer Verbindung bleiben und auf Verlangen einander Auskünfte über die ausgestellten Genehmigungen erteilen.

2. Die Vertreter der vertragschließenden Teile werden, um die gute Durchführung dieses Abkommens zu gewährleisten, erforderlichenfalls in gemischten Kommissionen zusammentreten, die zur Klärung von Fragen, die sich aus dem Abkommen ergeben, berufen sind.