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Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr · Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Pakistan)

§ 0 Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr

ДействуетОфициальный текст

(Übersetzung)

ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER ISLAMISCHEN REPUBLIK PAKISTAN ÜBER DEN FLUGLINIENVERKEHR

StF: BGBl. Nr. 296/1971

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung von Pakistan, in der Folge als die Vertragschließenden Teile bezeichnet,

Als Vertragsparteien des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt und der Vereinbarung über den Durchflug im internationalen Fluglinienverkehr, die am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegt wurden und deren Bestimmungen für beide Teile verbindlich sind,

Und vom Wunsche geleitet, ein Abkommen zum Zweck der Errichtung von Fluglinien zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus abzuschließen,

Sind wie folgt übereingekommen:

Das vorliegende Abkommen ist gemäß seinem Artikel 17 am 27. Juli 1971 in Kraft getreten.