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Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr · Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Libanon)

§ 6 Luftverkehrsabkommen – FluglinienverkehrARTIKEL 6 – Anwendung von Gesetzen und Vorschriften

ДействуетОфициальный текст

Die Gesetze, Regeln, Vorschriften und Weisungen eines Vertragschließenden Teiles, besonders betreffend den Einflug in sein, bzw. Ausflug aus seinem Hoheitsgebiet von Fluggästen, Besatzung, Fracht oder in der internationalen Luftfahrt verwendeten Luftfahrzeugen (wie zum Beispiel Einflug-, Ausflug-, Einreise-, Paß-, Zoll- und Quarantänevorschriften), sind von Fluggästen, Besatzung, Fracht und Luftfahrzeugen des vom anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmens während ihres Aufenthaltes im Hoheitsgebiet des erstgenannten Vertragschließenden Teiles anzuwenden.