Internationales Freibord-Übereinkommen v · Internationales Freibord-Übereinkommen von 1966
§ 11 Internationales Freibord-Übereinkommen vZonen und Gebiete
Artikel 11
(1) Ein Schiff, für das dieses Übereinkommen gilt, muß den Vorschriften entsprechen, die in den in Anlage II aufgeführten Zonen und Gebieten auf das Schiff anwendbar sind.
(2) Ein auf der Grenze zweier Zonen oder Gebiete liegender Hafen gilt als innerhalb der Zone oder des Gebietes gelegen, aus dem das Schiff kommt oder in das es fährt.