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Internationaler Straßenverkehr (Russisch · Internationaler Straßenverkehr (Russische Föderation)

§ 27 Internationaler Straßenverkehr (RussischArtikel 27

III. Allgemeine Bestimmungen römisch drei. Allgemeine Bestimmungen

ДействуетОфициальный текст

Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw. „russisch“ zu lesen.

Das vorliegende Abkommen tritt 90 Tage nach seiner Unterzeichnung in Kraft.

Das vorliegende Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und bleibt bis 90 Tage nach dem Tag, an dem einer der Vertragschließenden Teile dem anderen seine Absicht, es außer Geltung zu setzen, schriftlich auf diplomatischem Wege mitgeteilt hat, in Geltung.

Zu Urkund dessen haben die Unterfertigten, von ihren Regierungen ordnungsgemäß bevollmächtigt, dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Wien, am 3. Juli 1973, in zweifacher Urschrift in der deutschen und der russischen Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen verbindlich sind.